Gesetze / Umwandlungsgesetz UmwG § 336 Bekanntmachung des Formwechselplans Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 07.03.2023 Bund § 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Formwechselplans und seines Entwurfs entsprechend.