Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 336 Bekanntmachung des Formwechselplans

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 07.03.2023

Bund

§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Formwechselplans und seines Entwurfs entsprechend.

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